Erbrecht
Weitere Regelungen
Was muss außerdem bedacht werden?
Nicht-eheliche sind ehelichen Kindern der ersten Ordnung gleichgestellt.
Dies gilt auch für adoptierte Kinder.
(Ausnahme: Erbfälle vor dem 1. April 1998 sowie teilweise bei nichtehelichen
Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, wenn der Verstorbene am 3.
Oktober 1990 in den alten Bundesländern lebte). Adoptierte Kinder beerben
die Adoptiveltern. Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen
Erben.
Wenn ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, schließt
er alle Verwandten nachfolgender Ordnung aus.
Das Erbrecht eines gestorbenen Verwandten geht auf dessen Kinder über.
Das Erbrecht des Ehegatten ist nur dann wirksam, wenn er mit dem Erblasser
zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war.
Wenn Erben erster Ordnung vorhanden sind, hat der überlebende Ehepartner
Anspruch auf ein Viertel der Erbschaft sowie die zum ehelichen Haushalt gehörenden
Gegenstände, das so genannte Voraus.
Im Falle der Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Erbteil des überlebenden
Ehegatten um ein Viertel erhöht.
Erbberechtigte Abkommen des Erblassers, die nicht aus der durch Tod
aufgelösten Ehe stammen, erhalten vom überlebenden Ehegatten
Mittel zu einer angemessenen Ausbildung.
1.Im Falle der Gütertrennung erbt der überlebende Ehegatte bei einem
oder zwei Kindern zu gleichen Teilen, bei drei oder mehr Kindern ein Viertel.
Der Staat erbt das Vermögen, wenn weder der Ehegatte noch weitere Verwandten des/der Verstorbenen leben. Sollten Erbberechtigte die Erbschaft ausschlagen, ergeht diese auch an den Staat.


